Nach drei rechtskräftigen Urteilen um
die Zusatzverträge bei der Druckerei C.H. Beck, die zugunsten der Kläger (Beschäftigten)
entschieden wurden, werden wohl auch die weiteren anhängigen Verfahren zu
Gunsten der Klägerinnen und Kläger entschieden. Das heißt, dass auch diese
Ergänzungsverträge aus 2011 unwirksam sind.
Der Anspruch der Klägerinnen und Kläger
auf Nachzahlung von Vergütungsansprüchen
wegen der Unwirksamkeit der Zusatzverträge ist grundsätzlich begründet.
Strittig ist zwischen den Klägern und
der Beklagten nach wie vor, ab welchem Zeitpunkt den Kolleginnen und Kollegen
die geltend gemachten Ansprüche zustehen.
Der Vorsitzende Richter schlug den
Beteiligten erneut – wie bereits in dem Gerichtstermin am 26.11.2013 – einen
gerichtlichen Vergleich vor, der sinngemäß lautet:
Die Ansprüche, die im Rahmen der tariflichen
Ausschlussfristen geltend gemacht wurden, sind zu 100% zu bezahlen. Die
Ansprüche, die im Rahmen der „strittigen Ausschlussfristen“ geltend gemacht
wurden, sind zu 50% zu bezahlen.
Der Vorsitzende Richter gab der Anwältin
der Beklagten mit auf den Weg, dass man sich auf Arbeitgeberseite zu einem
Vergleich durchringen sollte. Die Arbeitgeberseite muss nun vorrangig entscheiden, ob sie zu einem
gerichtlichen Vergleichsvorschlag ihre Zustimmung gibt, eine Befriedung in
dieser Sache will oder weitere Gerichtsverfahren notwendig werden.
Für die Arbeitnehmerseite machte unsere Juristin gegenüber dem Gericht
deutlich, dass wir alles gerne diskutieren, auch Vergleichsvorschläge.
Der nächste Gerichtstermin findet am 15.
April 2014 um 10.15 Uhr in Donauwörth statt.