Sonntag, 6. November 2016

ERSTE HILFE - für den Notfall in der Beck'sche!



Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:


Krank ist krank - auch wenn man beim Chef zum Personalgespräch erscheinen soll. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.


Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten (Arbeitgeber)  hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) .

Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten (Arbeitgeber), im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann.


Weitere Infos unter:
http://www.spiegel.de/karriere/arbeitsrecht-mitarbeiter-muessen-nicht-krank-zum-personalgespraech-a-1119325.html

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08

 
 
 
 
 
 
 

8 Kommentare:

  1. Da zeigt sich mal, was es heisst, als Arbeitnehmer nicht nur anonym zu schimpfen, sondern Rückgrat zu zeigen!

    AntwortenLöschen
  2. Tja, leider muss man feststellen, dass manches bei dem Personalgesprächsterror, der in der Beck'schen zu den beliebstesten Führungsinstrumenten gehört, nach der BAG-Rechtsprechung eher unzulässig ist!

    AntwortenLöschen
  3. ja da sind sie gut, unsere zwei Personalreferentinnen in der Personalabteilung!

    AntwortenLöschen
  4. Ja, zu erst finde ich es mal völlig in Ordnung, wenn diese Personalreferentinnen ordentlich ihren Job machen. Das kann ja letztendlich nur dem Unternehmen und den Arbeitsplätzen dienen. Wenn da wirklich Terror ausgeübt werden würde gegenüber den Arbeitnehmern und sträflich gegen Gesetze verstoßen wird, warum unternimmt dann der dortigen BR nach § 80 BetrVG nichts und unterbindet letztendlich diese Vorgehensweise??? Entweder der BR weiß nicht, wie er handeln muss, oder die Vorwürfe sind reine Propaganda! Was wieder mal aufzeigt, dass der BR an Problemlösungen nicht interessiert ist, sondern nur polemisiert!

    AntwortenLöschen
  5. Da braucht man Fakten und beweise,zeugen.Wer alleine zum Gespräch geht kann nichts beweisen,die sind immer zu zweit oder mehr.So viel zu vertrauen

    AntwortenLöschen
  6. Die Einhaltung von Gesetzen, seriöses Führungsverhalten und die Praxis in der Beck'sche.......

    AntwortenLöschen
  7. Ich habe es verstanden! Wenn das die einzige Argumente sind (ich nehme an, dass dies von Betriebsratsmitglieder kommt), dann verstehe ich es auch, wie schutzlos die Belegschaft dem ausgeliefert ist. Kurz gesagt: Die GL lacht sich ins Fäustchen und treibt ihr Spielchen so, wie sie es gerne möchte! Mir tut die Belegschaft echt leid, so einer Situation schutzlos ausgeliefert zu sein!

    AntwortenLöschen
  8. Interessanter Artikel

    https://www.anwaltsregister.de/Rechtsprechung/Betriebsbedingte_Kuendigung_Arbeitgeber_muss_Gruende_vorlegen.d3331.html

    AntwortenLöschen

Sie können Ihre Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählen Sie dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Sie unter einem Pseudonym schreiben wollen, wählen Sie die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.