Dienstag, 21. Februar 2017

Sozialwahlen sind wichtig!




 Wir gestalten die Sozialversicherung mit!

 im April 2017 werden von der Deutschen Rentenversicherung, von der DAK, der TK und der KKH die Briefe für die Sozialwahlen verschickt, die Briefe der Barmer folgen im Herbst.
Bei der Sozialwahl entscheidet Ihr, wer in den nächsten Jahren in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungen die Interessen der Versicherten vertritt.

Deshalb: ver.di wählen.

P.S. Sozialwahlen sind reine Briefwahlen. Bequem und portofrei.


Bitte sagt’s auch Euren Freunden:
Selbstverwaltung ist Selbstgestaltung. Sozialwahlen sind wichtig.
Und: Gewerkschaften sind die idealen Vertreter der Versicherteninteressen – nah bei den Menschen, nah bei der Arbeitswirklichkeit von heute.

Informationen zur Sozialwahl findet Ihr auf unseren Internetseiten:





Viola, die ver.di Versichertenälteste, ist „Heldin“ mehrerer Cartoon-Filme, die über die Sozialwahlen und die Selbstverwaltung informieren.
Du findest Sie im Internet unter:











Freitag, 10. Februar 2017

Arbeitgeber behindert erneut die Arbeit des Betriebsrats!


Geschäftsleitung zeigt sich unbelehrbar!

Erneut musste der Betriebsrat der Druckerei beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleiten, da er in der Wahrnehmung und Ausübung seiner Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz behindert wurde.
Zweck dieses Verfahrens war es, einen Beschluss des Arbeitsgerichtes zu erlangen, der es dem Arbeitgeber aufgibt, bestimmte Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu stören und seine Arbeit zu behindern.

Nach dem Gesetz arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammen. Vertrauensvollle Zusammenarbeit schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus. Allerdings dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Eine Behinderung ist jede Störung, Erschwerung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit, so das Bundesarbeitsarbeitsgericht.
Genau darum ging es bei dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. In den wesentlichen Punkten gab das Gericht den Anträgen des Betriebsrats statt, der somit einen wichtigen Erfolg erzielte.

Nachfolgend einige Passagen aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg:
Mit dem vom Gesetzgeber vorgeschrieben Formen, insbesondere dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lässt es sich nicht vereinbaren, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten der Belegschaft in einer Form zur Kenntnis gebracht werden, die dazu angetan ist, den Verhandlungspartner missliebig zu machen.

Der Arbeitgeber  verstößt deshalb bereits gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Friedenspflicht, als er in einem laufenden Verfahren (Überstunden) nicht das gesetzlich vorgesehene Vorgehen, nämlich die Anrufung einer Einigungsstelle, gewählt hat, sondern über einen offenen Brief versucht, die Belegschaft in die Auseinandersetzung mit einzubeziehen.
Mit den gewählten Formulierungen stellte die GL den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft als inkompetenten und realitätsfernen Akteur dar.

Als einen Verstoß gegen die Friedenspflicht wertet das Gericht ebenfalls das Verhalten der GL, dem Betriebsrat Fristen für die Unterzeichnung von Vereinbarungen zu setzen, verbunden mit der Drohnung, ansonsten bekäme die komplette Belegschaft keine Entgelterhöhung.
Der Arbeitgeber bezog in nicht berechtigter Weise die Belegschaft in die Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat mit ein und baute einen in dieser Form nicht mehr gerechtfertigten Handlungsdruck auf. Ziel der GL war es, mittelbaren Druck auf den Betriebsrat auszuüben. Dieses Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen ist nicht legitim.

Für mehrere Tatbestände sah das Gericht Wiederholungsgefahr seitens des Arbeitgebers. Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber bzw. die GL auch nicht von ihrer Vorgehensweise distanziert. Vielmehr hat der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, sein Verhalten für rechtmäßig zu halten. Deshalb ist ein Ordnungsgeld entsprechend dem Antrag anzudrohen, so der Beschluss des Arbeitsgerichts.
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

OOPS! Sie haben es wieder getan!
Behinderung der Betriebsratsarbeit war kein Einzelfall!                                    (Siehe Post im CH Beck Blog vom  7. Dezember 2013; Wie beurteilen die Arbeitsgerichte die Vorgänge und das Verhalten der Geschäftsleitung! 4:0 für Belegschaft und Betriebsrat!)
Mit Beschluss vom 25.09.2013 hatte das Landesarbeitsgericht München bereits rechtskräftig entschieden, dass die Arbeit des Druckereibetriebsrates behindert wurde. Das LAG bejahte auch damals sowohl das Feststellungsinteresse des Betriebsrates als auch eine Wiederholungsgefahr.

Aus der Urteilsbegründung:
Der Arbeitgeber hat die Arbeit des Betriebsrates vorliegend dadurch unzulässig erschwert, dass sie den Beschäftigten vertraglich rechtliche Vorteile in Gestalt einer verbesserten Vergütung und eines zeitweiligen Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen unter der Bedingung versprochen hat, dass Betriebsvereinbarungen so gestaltet werden, dass sie ihren ausformulierten Wünschen gerecht werden.

Diese Verhaltensweise führt nämlich dazu, dass der Betriebsrat bei den Verhandlungen über die abzuschließenden Betriebsvereinbarungen stets der Argumentation ausgesetzt ist, mit seiner Position den Eintritt der in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen zu vereiteln. Auch wenn er rechtlich nicht gehalten ist, dem Rechnung zu tragen, so wird er doch stets bedenken, dass die Mitarbeiter, die die Verträge unterschrieben haben, ihm das Unterbleiben des Bedingungseintritts zum Vorwurf machen werden. Er gerät damit unter einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der seine im Rahmen höherrangigen Rechts bestehende Freiheit, Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer im gleichberechtigten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zu gestalten, einschränkt.

Es besteht auch die – erforderliche – Wiederholungsgefahr. … Im Übrigen hat sich der Arbeitgeber auch im vorliegenden Verfahren nicht von seiner Vorgehensweise distanziert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie für rechtmäßig zu halten.

Das Landesarbeitsgericht entsprach im Wesentlichen den Anträgen des Betriebsrates und gab dem Arbeitgeber auf, es zu unterlassen, den ArbeitnehmerInnen Ergänzungsverträge dieser Art anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 € angedroht.

Es stellt sich die Frage:
Wie viele solche Urteile braucht der Arbeitgeber noch, um einzusehen, dass er mit seinem Betriebsrat in dieser Weise nicht umspringen kann.
Muss vielleicht erst ein Ordnungsgeld vollstreckt werden?

 
 

Freitag, 3. Februar 2017

Tarifabschluss Papierverarbeitung!


 
Mit Tarifvertrag kein kollektives Betteln notwendig!

4,2 Prozent mehr Lohn und Gehalt!
 
Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. Januar 2017 um 2,1 Prozent und dann zum 1. April 2018 um weitere 2,1 Prozent erhöht. 

Die Entgelte der Auszubildenden werden auf volle 10-Euro-Beträge aufgerundet.   
Die Laufzeit beträgt 24 Monate bis zum 31. Oktober 2018.

Und – kein Eingriff in die Leistungen des bestehenden Manteltarifvertrages  (z. B. Urlaubsgeld, Urlaub, Weihnachtsgeld, Arbeitszeit)

Mit den insgesamt 4,2 Prozent konnten die Kolleginnen und Kollegen eine echte Reallohnsteigerung durchgesetzten!

Der ausdrückliche Dank gilt den Kolleginnen und Kollegen, die sich an den Warnstreiks im Rahmen dieser Tarifauseinandersetzung beteiligt haben. Nur durch deren Einsatz und  Aktivitäten konnte dieses Ergebnis erst erreicht werden! Dafür ein herzliches Dankeschön!

Tarifverträge schützen -Tarifverträge nützen!